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Was ist zu beachten beim Hausverkauf in Spanien?

Geschrieben von Sandra am 5.04.2017

Rückzahlung der Steuerquote der Gemeindewertzuwachssteuer (Plusvalia) bei der Veräusserung von Immobilien auf Mallorca mit Verlusten.

Die Artikel 104 ff des Königl. Dekrets 2/2004, vom 5. März, durch die der neu verfasste Text des lokalen Finanzamtgesetzes verabschiedet wurde, regeln die Gemeindewertzuwachssteuer (allgemein bekannt als “Plusvalia” oder “plusvalia municipal”). Mit dieser Steuer wird grundsätzlich der Wertzuwachs, den die Immobilien als Konsequenz der Besitzübergabe derselben durch jegliche Art von Rechtstiteln oder Übertragung vom realen Nutzungs- oder Niessbrauchrechts über die genannten Grundstücke erfahren, versteuert. Der Steuerpflichtige ist der Übertragende, obwohl es in der Vergangenheit üblich war, dass die handelnden Parteien des Kaufvertrages von gebrauchten Immobilien vereinbarten, dass der Käufer diese Steuer übernimmt. Aufgrund des notorischen Wachstums der zu zahlenden Steuerquote in den letzten Jahren, ist es in der Praxis auf Mallorca üblich, dass der Übertragende diese, wie gesetzlich vorgeschrieben, übernimmt.
Die Besteuerungsgrundlage berechnet sich in Funktion des Katasterwertes des Grundstücks (ohne Berücksichtigung des Konstruktionswertes) und der Anzahl der Jahre, die der Eigentümer Besitzer desselben war (je mehr Jahre es sind, bis zu einem Maximum von 20-, desto höher ist die zu zahlende Quote). Der anwendbare Steuersatz variiert in den unterschiedlichen Mallorca Gemeinden.
Aufgrund einer Fragestellung vor dem Verwaltungsgericht von San Sebastián, hat der Verfassungsgerichtshof (VH) einstimmig verschiedene Artikel der Sondersteuerregelung in Guizpúzcoa bzgl. der Gemeindewertzuwachssteuer für verfassungswidrig erklärt, da begründet wurde, dass es gegen das Prinzip der wirtschaftlichen Kapazität spricht, diese Steuer zu zahlen, wenn der Verkauf der Immobilie mit Verlusten getätigt wurde. Das Urteil erinnert an die Rechtsprechung des VH über die Prinzipien des Artikels 31.1 des spanischen Verfassungsgesetzes und wiederholt, dass “in keinem Fall der Gesetzgeber eine Steuer festlegen kann, unter Berücksichtigung von Handlungen oder Tatsachen, die nicht eines realen oder möglichen Reichtums ausgesetzt sind”, so wie es der Fall ist, wenn der Verkauf einer Immobilie ohne Gewinn oder sogar mit Verlusten erfolgt.
Auf diese Weise wird bestimmt, dass “keine Steuern erstellt werden können, die diejenigen Fälle betreffen, in denen die wirtschaftliche Kapazität durch diese Steuer belastet wird, wenn diese nicht potenziell, sondern inexistent, virtuell oder fiktiv ist”.
Das Gericht besteht ausserdem darauf, dass das Prinzip der wirtschaftlichen Kapazität “sich nicht nur auf das Steuersystem im Ganzen bezieht, sondern für jede konkrete Steuer“. Es wird darauf hingewiesen, dass in unserem Steuersystem keine Steuern passen, die nicht auf irgendeine Quelle der wirtschaftlichen Kapazität zurückfallen. Das Urteil analysiert die in Frage gestellten Vorschriften und kommt zu dem Schluss, dass “ein fiktiver Wertwachstum” festgelegt wird, der den Steuerpflichtigen hindert, jeglichen „Gegenbeweis“ zu liefern. Laut Angabe des Gerichts, “ist dies so, da die Wertsteigerung des Bodens durch die automatische Anwendung der in der Regelung des Katasterwertes vorgesehenen Koeffizienten bestimmt wird, in dem Moment der Übertragung”, ohne zu berücksichtigen, ob sich der reale Wert gesteigert hat oder nicht.
Die daraus resultierende Schlussfolgerung ist, dass das reine Eigentum eines Grundstücks auf Mallorca für einen bestimmten Zeitraum “in jedem Fall und automatisch” einen Wertwachstum verursacht. Der VH gibt an, dass die in der Regelung vorgesehene Formel für die Steuerberechnung veranlasst, dass diese Steuer ebenfalls in den Fällen, bei denen sich der Grundstückswert nicht vermehrt oder sich sogar vermindert hat, „ein Umstand, der nicht selten vorkommt“ als Konsequenz der Wirtschaftskrise, gezahlt werden muss. Das Urteil zieht in Erwägung, dass dieser Konsequenz “jegliche vernünftige Rechtfertigung insofern fehlt, dass beim Auferlegen dieser Steuer an die Steuerpflichtigen, die Pflicht, dieselbe steuerliche Belastung zu tragen, wie sie bei Situationen des Wertwachstums, abgeleitet vom Lauf der Zeit, entspricht, werden nichtssagende Situationen bezüglich der wirtschaftlichen Kapazität Steuern unterworfen, was dem Prinzip der wirtschaftlichen Kapazität, welches die Konstitution garantiert, gänzlich widerspricht“.

Der VH erklärt die in Frage gestellten Vorschriften teilweise als verfassungswidrig und nichtig “ausschliesslich, wenn nichtssagende Situationen bezüglich der wirtschaftlichen Kapazität Steuern unterworfen werden, die die Steuerpflichtigen daran hindert, zu belegen, dass tatsächlich kein Wertwachsstum stattfand“.
In Konsequenz, wird verwiesen, dass, ab der Veröffentlichung des Urteils “es dem Gesetzgeber zusteht, die Veränderungen oder Anpassungen in der gesetzlichen Steuerregelung vorzunehmen, die erlauben, die Situationen der Nichtexistenz von der Gemeindewertzuwachssteuer von der Steuer zu befreien“.
Obwohl sich das genannte Urteil auf die Sondersteuerregelegung in Gipúzcoa bezieht, wird es ebenfalls auf die gesamte rechtliche Ordnung von Spanien anwendbar sein. Das lässt vermuten, dass viele Gemeinden sich dazu verpflichtet sehen werden, die “unrechtmässig” eingeforderten Steuerquoten zurück zu zahlen, so dass für viele Gemeinden komplexe Situationen entstehen werden, da diese sich in den letzten Jahren im grossen Masse durch diese Steuer finanziert haben.
Selbstverständlich bezieht sich das Recht auf Rückzahlung der genannten Steuer auf die Jahre, die nicht verjährt sind. Dieser Artikel wurde uns freundlicherweise von unserem Anwalts- und Steuerbüro

Patrick de Bonilla Strobel
Spanischer Rechtsanwalt und Steuerberater
info@bonilla-partners.com

zur Verfügung gestellt.
Bei weiteren Fragen können Sie sich direkt an das Büro von Patrick de Bonilla in Palma de Mallorca wenden.

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