Das Erbschaftsrecht in Spanien
In seinem Urteil vom 3. September 2014, hatte der Europäische Gerichtshof festgehalten, dass die gegenwärtig geltenden Regelungen zur Besteuerung von Schenkungen und Erbschaften in Spanien nicht mit dem europäischen Recht übereinstimmen. Bei der in Spanien erhobenen Erbschafts- und Schenkungssteuer, handelt es sich um eine staatlich erhobene Steuer mit progressiven Steuersätzen, die zwischen 7,65 und 34 % liegen.
Steuersatz bei Erbschaften und Schenkungen auf Mallorca
Da der Staat die Kompetenzen der Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen zwischen Steuerresidenten in Spanien an die Autonomen Regionen abgegeben hat, haben diese ihren Handlungsspielraum genutzt und ihren Residenten deutliche Steuererleichterungen gewährt. So liegt die Versteuerung auf den Balearen zum Beispiel bei Erbschaften zwischen direkten Verwandten bei maximal einem Prozent und bei Schenkungen bei sieben Prozent.
Sollte bei den Erbschaften oder Schenkungen jedoch ein Nicht-Resident involviert sein, oder aber es handelt sich um eine Auslandsimmobilie, fassen die Steuerregelungen des Staates, wodurch wesentlich höhere Steuersätze einhergehen. Da es sich hierbei laut des Europäischen Gerichtshofs, um eine eindeutige Ungleichbehandlung zwischen Residenten und Nichtresidenten sowie um eine Einschränkung des freien Verkehrs von Personen und Gütern handelt, wird folglich die spanische Regierung dazu gezwungen, diese Diskriminierung zu beseitigen und die Steuergesetzgebung dementsprechend zu ändern.
Änderungsentwurf zur Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen
Dazu wurde ein Änderungsentwurf von der regierenden Volkspartei im Parlament eingereicht, der sich mit der Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen befasst und Maßnahmen anstrebt, die zur Gleichstellung von Residenten und Nicht-Residenten führen soll. So wird beispielsweise angestrebt, dass zukünftig auch Nicht-Residenten Steuererleichterungen erfahren sollen, wenn sie nachweisen können, dass sie eine enge Bindung zu der zuständigen Autonomen Region pflegen. Hierbei unterscheidet man zwischen zwei Fällen:
1) Wenn bei der Erbschaft der Erblasser kein in Spanien geführter Resident war, sondern seinen Wohnsitz stattdessen in einem anderen Land der EU oder des EWR hatte, dann ist es den Erben (egal ob Resident oder Nicht-Resident) gestattet, die Erbschaft gemäß der Steuersätze in der zuständigen Autonomen Region zu versteuern, in der sich die Mehrheit der in Spanien befindlichen Erbmasse liegt. Zur Veranschaulichung könnte man dies wie folgt beschreiben: Wenn der Erblasser zwar in Deutschland wohnhaft war, sich seine Erbmasse aber auf den Balearen, in Form von Bankkonten oder Immobilien auf Mallorca befindet, so würden seine direkten Verwandten von dem Pauschalsteuersatz der Balearen von gerade einmal einem Prozent profitieren.
Problematisch wird es allerdings, wenn ein in Deutschland ansässiger Erblasser in Spanien zwar über kein Vermögen verfügt, seinem auf Mallorca wohnhaften Erben aber sein in Deutschland vorhandenen Besitz vererben möchte. In diesem Fall würde der Erbe leider nicht den Steuersatz der Balearen eingeräumt bekommen, sondern müsste, wie in der staatlich progressiven Tabelle aufgeführt, bis zu 34 Prozent zahlen.
2) Bei einer Erbschaft bei der der Erblasser in irgendeiner Autonomen Region Spaniens als Resident registriert war, und die Erben in einem EU Mitgliedstaat oder im Europäischen Wirtschaftsraum wohnhaft sind, würde die Erbmasse nach den Steuersätzen derjenigen autonomen Region versteuert werden, in der der Erblasser zuletzt gelebt hat.
Schenkungen in Spanien
Bei einer Schenkung in Form von einer sich in Spanien befindlichen Immobilie, müssen die Beschenkten (Residenten sowie Nicht-Residenten) die Schenkung in der Autonomen Region versteuern, in der sich die Immobilie befindet. Auf den Balearen wären es für eine Mallorca-Immobilie von einem direkten Verwandten beispielsweise sieben Prozent.