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Die Grundsteuer auf Mallorca – IBI (Impuesto sobre Bienes Inmuebles)

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Die Grundsteuer auf Mallorca – IBI (Impuesto sobre Bienes Inmuebles)

Geschrieben von Sandra am 2.05.2019

Wie in Deutschland müssen alle Immobilieneigentümer auch in Spanien eine jährliche Grundsteuer (Impuesto sobre Bienes Inmuebles, IBI) bezahlen. Insoweit wird allerdings (ausnahmsweise) mal nicht unterschieden zwischen Residenten oder Nicht-Residenten als Eigentümern, diese Steuer trifft alle gleichermaßen.

Und noch einen Unterschied gibt es zu anderen Steuerarten: Die Grundsteuer war noch eine der wenigen Steuern, die durch Zustellung eines entsprechenden Bescheides erhoben wurden, ganz im Gegensatz zu den sonstigen laufenden Steuern, wie etwa die Vermögenssteuer (Impuesto sobre el Patrimonio, IP) oder die Einkommenssteuer (Impuesto sobre la Renta de las Personas Fisicas; IRPF), bei denen der Steuerpflichtige selbst von sich aus eine Steuererklärung abgeben und die von ihm selbst errechnete Steuer bezahlen muss (autoliquidación).

Allerdings sind auch bei der Grundsteuer die Zeiten einer postalischen Zustellung vorbei. Den Haushalten wird (letztmalig per Post) ein Brief zugestellt, der einen code enthält, mit dem man ab sofort online den Bescheid und vor allem den Steuerbetrag einsehen kann. Es ist zu empfehlen, der Bank einen Abbuchungsauftrag (domiciliacion) zu erteilen Die Zahlungsfrist läuft, abhängig von der Gemeinde, meistens bis zum 15. November eines jeden Jahres, danach drohen Strafzuschläge (recargos).

Es geht bei der Grundsteuer um eine der Gemeinde zustehende jährlich zu zahlende Steuer, die durch zwei Variablen bestimmt wird: den Katasterwert einerseits und den Steuersatz andererseits. Damit hat der Staat zwei Stellschrauben, an denen er drehen kann: Katasterwert und Steuersatz.

Katasterwert: Wie der Katasterwert zustande kommt liegt in der Zuständigkeit der Generaldirektion des Katasters (Dirección General del Catastro). Der Katasterwert ändert sich vor allem durch eine Neufestlegung (mindestens) alle zehn Jahre, durch automatische Anpassung an die Inflation über das Gesetz zum Staatsetat (Ley de Presupuesto General del Estado) oder etwa aufgrund Umbau oder Veränderung der Immobilie.

In Palma waren diese Werte seit 1996, anders als beispielsweise in Calviá nicht mehr angepasst worden; neue Katasterwerte für Palma gibt es seit 2013, was in vielen Fällen zu einer Verdopplung der bisherigen Werte führte. Damit aber der Steuerbürger nicht von einem Jahr auf das andere von dieser Verdopplung erschlagen wird, wurde die Steuer für 2013 nicht sofort aus dem (neuen) Katasterwert berechnet, sondern aus einer Bemessungsgrundlage (base liquidable).

Die kommt so zustande, dass der Erhöhungsbetrag (zwischen dem alten und dem neuen Katasterwert) nach und nach gleichmäßig auf die nächsten zehn Jahre verteilt auf den bisher gültigen Katasterwert draufgepackt wird, mit der Folge also, dass erst im zehnten Jahr (also 2022) der neue Katasterwert in voller Höhe zur Besteuerung herangezogen wird.

Der Katasterwert ist im Übrigen auch für einige anderen Steuerarten maßgeblich ist, so beispielsweise die Einkommensteuer (gilt auch für Nicht-Residente), die die Eigennutzung ihre Immobilie auf der Grundlage von 1,1 % des Katasterwertes mit 19 % versteuern müssen. Aber auch die Wertzuwachssteuer (plus-valia) der Gemeinden, die bei jeder Immobilienübertragung zu zahlen ist, wird steigen.

Steuersatz: Der Steuersatz beträgt zwischen 0,4 % und 1,1 % des Katasterwertes eines erschlossenen Grundstücks (urbana) und zwischen 0,3 % und 0,9 % des Katasterwertes eines nicht erschlossenen Grundstücks (rústica). Er unterliegt geringfügigen Änderungen durch die jeweiligen zuständigen Gemeindevertretungen, jedoch innerhalb der vorgegebenen Begrenzungen des Gesetzes über die Steuern der Gemeinden (Ley sobre las Haciendas Locales) und ist deshalb selbst auf der kleinen Insel Mallorca durchaus unterschiedlich, liegt aber in der Regel zwischen 0,5 % und 0,9 %. Für Palma de Mallorca betrug er 2011 noch 0,692 %, ab 2013 0,735 %.

Und so sieht der IBI- Bescheid aus:

1. In der Kopfzeile wird die zuständige Gemeinde erwähnt, die Steuerart (Impost Bens Imobles) und der Name des Steuerpflichtigen.
2. Neben der Angabe einer Vielzahl von Referenznummern, einschließlich der Katasternummer (referencia cadastral) folgt der Hinweis darauf, ob es sich um einen Bescheid für eine erschlossene Immobilie handelt (urbana) oder um nicht erschlossenes Land (rústica), ebenso wie auf das Steuerjahr.
3. Die Bezeichnung der Immobilie selbst erfolgt nach den bei der Gemeinde vorliegenden Angaben des Katasters, es gibt weder einen Hinweis noch einen Abgleich mit dem eigentlich für Eigentumsfragen maßgeblichen Grundbuchamt. Man kann es nicht oft genug sagen, was im Kataster steht (also insbesondere Aufbauten) ist nicht zwangsläufig legal. Erfolgt ein Eigentümerwechsel im Laufe des Jahres, kann es durchaus sein, dass trotz pflichtgemäßer Notifizierung des Katasters der Bescheid noch auf den Alteigentümer ergeht.
4. Es folgen die Angaben zum Katasterwert, getrennt für Grund und Boden einerseits und für die Aufbauten andererseits. Die Berechnung ist extrem komplex, aber immerhin, der Katasterwert soll die Hälfte des Marktwertes darstellen.
5. Der Zeitpunkt der letzten Anpassung ist in dem Bescheid ausdrücklich erwähnt mit dem Begriff „Any Rev.“, dem dann eine Jahreszahl folgt.
6. Nach der Summe der Katasterwerte aus Grund und Boden sowie Aufbauten (Val. Cadastral total) findet sich der Begriff „base liquidable“, der die tatsächliche Bemessungsgrundlage darstellt.
7. Abschließend folgt die Angabe des Steuersatzes und der Betrag der tatsächlich zu zahlenden Steuer.

Abhängig von der Art der Immobilie oder deren Eigentümer kann es Abschläge geben, ganz leicht hat es nur der Staat und die katholische Kirche, die zahlen überhaupt keine Grundsteuer.

Quelle: Dr. Reichmann Abogados

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