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Einkommen- und Vermögensteuer: die Frist läuft!

Geschrieben von Sandra am 6.04.2020

Seit 1. April können in Spanien die Erklärungen für die Einkommen- und Vermögensteuer eingereicht werden. Die Frist endet am 30. Juni und gilt bei der Einkommensteuer nur für Residenten, bei der Vermögensteuer für Residenten und Nichtresidenten. Wer unsicher ist, ob eine Erklärungspflicht entsteht, sollte sich beraten lassen, denn die Bestimmungen sind um einiges komplexer als die kursierenden Faustregeln suggerieren. Allgemein bekannt ist die 22.000 Euro-Regel: Wer diese Barriere nicht knackt, muss keine Erklärung einreichen, heißt es. Stimmt auch, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Im Folgenden seien beispielhaft Fälle erwähnt, in denen auch bei weniger als 22.000 Euro Einkommen ein „Model 100“ fällig wird:

- Wer in einen Pensionsplan oder ein ähnliches Spar- oder Versicherungsprodukt einzahlt, wird unabhängig vom Einkommen erklärungspflichtig.
- Für Personen, die aus mehr als einer Zahlungsquelle Einkommen erhalten, sinkt die Schwelle auf 14.000 Euro, vorausgesetzt, der zweite und die weiteren Quellen machen jeweils nicht mehr als 1.500 Euro Zusatzeinkommen aus.
- Wer im Ausland Einkommen erzielt, kann bei einem wesentlich geringeren Betrag erklärungspflichtig werden. Der Grund: Das Einkommen unterliegt in Spanien keinem Einbehalt (retenciones). So führen bereits 1.000 Euro Kapitalertrag im Ausland zu einer Deklarationspflicht in Spanien.
- Ähnlich niedrig ist die Schwelle, wenn eine Selbstnutzungssteuer auf Immobilien anfällt.
- Selbst bei Minus-Einkommen (sprich: Vermögensverlusten) kann eine Erklärung verpflichtend und darüber hinaus empfehlenswert sein: Wer auch nur ein Jahr auslässt, verliert das Recht, den Verlust gegen zukünftige Gewinne zu verrechnen.

Wer sich Hoffnung auf steuerlich absetzbare Auslagen macht, wird vom Kleingedruckten der Gesetze oft auf den harten Boden der Realität gebracht. So können Balearen-Bewohner u.a. Auslagen für Schulbücher und den privaten Kindergarten steuerlich nur geltend machen, wenn sie nicht „zuviel“ verdienen sowie weitere Auflagen erfüllen.

Die Vermögensteuer wird parallel zur Einkommensteuer erstellt, idealerweise von derselben Person, denn die beiden Erklärungen sind miteinander verknüpft. Bestimmte Vergünstigungen in der Vermögensteuer können nur im Zusammenwirken mit der Einkommensteuer in Anspruch genommen werden.

Praktischer Hinweis: Wer die simple Methode der automatischen Steuerabbuchung nutzen will, muss bis 25. Juni einreichen. Für Rückerstattungen darf sich Vater Staat hingegen Zeit nehmen, nämlich bis 31. Dezember. In der Praxis wird diese Frist jedoch glücklicherweise nur selten ausgereizt.

Mehr Informationen finden Sie in dem Wegweiser „Die spanische Einkommensteuer für Residenten“ unseres Partners Willi Plattes von Europeanaccounting.

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